Was ist Natura 2000

Natura 2000Mit dem Inkrafttreten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, FFH-Richtlinie vom 21. Mai 1992 zur „Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ im Juni 1992 ist erstmals ein umfassendes Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen Union geschaffen worden.
Das Schutzgebietssystem Natura 2000 ist in Deutschland zusätzlich mit der Umsetzung in nationales Recht im April 1998 rechtsverbindlich und schließt auch die Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie vom 2. April 1979 zur „Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ mit ein.
Die Schutzgebiete der FFH-Richtlinie bilden zusammen mit den besonderen Schutzgebieten der Vogelschutzrichtlinie das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000.
Die FFH-Richtlinie sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien ausgewiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen der Richtlinie Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) aufgeführt, deren Vorkommen bei der Auswahl von geeigneten Schutzgebieten als Kriterien herangezogen werden sollen. Schutzgebiete für die Arten der Vogelschutzrichtlinie sollen aufgrund ihrer zahlen- und flächenmäßigen Eignung ausgewählt werden. Für die regelmäßigen Zugvogelarten besteht die Verpflichtung hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Das Ziel der Ausweisung eines Netzes Natura 2000 ist in seiner Gesamtheit die Gewährleistung des Erhalts der aufgeführten Arten und Lebensraumtypen. Darunter wird sowohl die Bewahrung als auch die Wiederherstellung eines „günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse“ verstanden. In der Vogelschutzrichtlinie wird zudem die Wiederherstellung und Neuschaffung von Lebensstätten gefordert.

Managementpläne

Der Schutz der „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ ist in Artikel 6 FFH-Richtlinie geregelt. Demnach sind die Mitgliedstaaten aufgefordert die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die Schutzgebiete festzulegen und wo nötig Bewirtschaftungspläne zu erstellen . Außerdem besteht die Verpflichtung die „geeigneten Maßnahmen“ zu ergreifen, um in den FFH-Gebieten die Verschlechterung der vorkommenden Lebensraumtypen und die Störung der Arten zu vermeiden, sofern sich diese Störungen erheblich auswirken können (Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie).
Die Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensraumtypen und Arten können z.B. über Managementpläne festgelegt werden und müssen die ökologischen Ansprüche der Lebensraumtypen und Arten berücksichtigen. Die Festlegung von Maßnahmen und Erhaltungszielen orientiert sich zunächst ausschließlich an den Naturschutzzielen des Natura 2000-Netzes. Die konkreten Maßnahmen für den Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der in den Natura 2000-Gebieten vorkommenden Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten werden gemeinsam mit den Betroffenen vor Ort festgelegt.
Des Weiteren ergeben sich aus der Richtlinie Verpflichtungen zur regelmäßigen Kontrolle der Erhaltungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit.
Maßnahmen zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes können aufgrund funktioneller Zusammenhänge auch außerhalb der Natura 2000-Gebiete realisiert werden, wenn sie sich positiv auf die Schutzobjekte im Gebiet auswirken.

Wismarbucht

Die Wismarbucht wurde mit einer Größe von 23.828 ha durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als besonderes Schutzgebiet im Sinne der FFH-Richtlinie vorgeschlagen. Es ist gleichzeitig zum größten Teil ein Europäisches Vogelschutzgebiet.
Für die besonderen Schutzgebiete sind durch das Land die nötigen Erhaltungsmaßnahmen sowie geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art festzulegen.
Dies erfolgte im Zeitraum 2004 bis 2005 unter intensiver Beteiligung der Betroffenen durch Aufstellung eines Managementplans, der am 29. März 2006 erlassen wurde.
Im Gebiet treten 18 Lebensraumtypen sowie 8 Arten gemäß FFH-Richtlinie auf. 21 Brutvogelarten sowie 21 Zugvogelarten gemäß Vogelschutzrichtlinie sind planungsrelevant.
Die Erhaltungsziele mit den notwendigen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie wünschenswerte Entwicklungsmaßnahmen für die Lebensraumtypen und Arten werden in Text und Karten aufgezeigt.
Die vorhandenen Nutzungen sowie geplante Vorhaben und Nutzungen werden im Hinblick auf die Verträglichkeit mit dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen beurteilt. Für Projekte, die einer Verträglichkeitsprüfung bedürfen, werden gebietsspezifische Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen gegeben.
Wesentliche Instrument zur Umsetzung der Ziele und Maßnahmen ist die im Folgenden dargestellte „Freiwillige Vereinbarung Naturschutz, Wassersport und Angeln“ zum Schutz der Vogelarten und sonstigen Tierarten, daneben werden administrative Regelungen mit Gemeinden getroffen und die Notwendigkeit der weiteren intensiven Betreuung der vorhandenen Naturschutzgebiete hervorgehoben. Die Lebensräume werden überwiegend durch Vollzug des gesetzlichen Biotopschutzes gesichert.

Freiwillige Vereinbarung „NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN IN DER WISMARBUCHT“ 2005

Freiwillige Vereinbarung Wismarbucht – Karte Sommerbefahrung

Freiwillige Vereinbarung Wismarbucht – Karte Winterbefahrung

Freiwillige Vereinbarung Wismarbucht – Karte Angeln – Sommer

Freiwillige Vereinbarung Wismarbucht – Karte Angeln – Winter